Übersicht

1.

Beseitigt der Bauunternehmer einen Mangel nicht, obwohl der Bauherr ihn hierzu aufgefordert hat, geben sowohl das gesetzliche Werkvertragsrecht als auch die VOB/B dem Bauherrn das Recht, im Wege der Selbstvornahme auf Kosten des Auftragnehmers die Mangelbeseitigung durchführen zu lassen. Diese Kostenerstattung stellt keinen Schadensersatzanspruch dar, sondern ist als Ausfluss des Anspruchs auf Beseitigung des Mangels dem Nacherfüllungsrecht (siehe hierzu Teil 4/3) zuzuordnen.

Wichtige Weichenstellung

2.

Der Anspruch auf Erstattung der Selbstvornahmekosten stellt einen derjenigen Bereiche dar, in dem die sorgfältige Beachtung der eingangs angesprochenen Weichenstellung

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BGB oder VOB/B,

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Abnahme bereits erfolgt oder nicht,

eine ganz entscheidende Rolle spielt und über "Sein oder Nichtsein" des Anspruchs entscheiden kann.

BGB -Vertrag