Übersicht

1.

An die Stelle der "Wandlung" des früheren Gewährleistungsrechts im BGB ist seit dem 01.01.2002 das Gestaltungsrecht des Rücktritts vom Vertrag gem. §§ 634 Nr. 3, 636, 326 Abs. 5 BGB getreten. Voraussetzung ist:

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das Vorliegen eines Mangels,

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der erfolglose Ablauf einer zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzten angemessenen Fristund

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die Erklärung des Rücktritts.

Einer Ablehnungsandrohung bedarf es nicht mehr. Schadensersatz und Rücktritt schließen sich nicht aus, sondern können nebeneinander geltend gemacht werden (§ 325 BGB).

Im Gegensatz zur Wandelung ist das Rücktrittsrecht ein Gestaltungsrecht. Sobald der Auftraggeber dem Auftragnehmer mitteilt, dass er vom Vertrag zurücktritt, wandelt sich der Werkvertrag in ein Abwicklungs- und Rückgewährschuldverhältnis um. Eine einseitige Abkehr vom ausgeübten Rücktrittsrecht ist daher nicht möglich.

Die Wandelungsklage hatte im privaten Baurecht eine relativ geringe Bedeutung, weil es in der Praxis nur selten möglich ist, die erbrachte Bauleistung zurückzugewähren. Ob das Rücktrittsrecht in Zukunft eine bedeutendere Rolle als der frühere Wandelungsanspruch spielen wird, bleibt abzuwarten (vgl. hierzu Werner/Pastor, 15. Aufl., Rdnr. 2188). Wohl nicht zuletzt im Hinblick hierauf gibt es nach der auf Baustreitigkeiten zugeschnittenen VOB auch weiterhin kein Recht auf Rücktritt vom Bauvertrag.

2.