Übersicht

1.

Legt der Besteller auf die Beseitigung des Mangels keinen Wert, so kann er die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern, d.h. die Vergütung herabsetzen. Da die Voraussetzungen nach BGB und VOB/B unterschiedlich sind, ist auch hier vorab zu klären, welche von beiden Regelungen Anwendung findet.

Minderungsrecht ist Gestaltungsrecht

2.

Im Gegensatz zu der bis 31.12.2001 gültigen Regelung ist das Minderungsrecht in § 638 BGB und in § 13 Abs. 6 VOB/B nunmehr als Gestaltungsrecht des Bestellers ausgestaltet. Die Ausübung des Minderungsrechts hat zur Folge, dass der Auftraggeber andere sekundäre Mängelrechte nicht mehr geltend machen kann, da die Ausübung des Minderungsrechts das Schuldverhältnis in ein Abrechnungs- und Abwicklungsverhältnis umwandelt. Nacherfüllungsanspruch, Selbstvornahmerecht und Rücktrittsrecht erlöschen. Auch kann der Auftraggeber wegen des Mangels, für den er das Minderungsrecht ausübt, Schadensersatz statt Leistung oder Aufwendungsersatz (§ 284 BGB) nicht mehr verlangen, da sein Erfüllungsanspruch erloschen ist und eine dem § 325 BGB vergleichbare Vorschrift fehlt, dies alles aber nur hinsichtlich der Mängel, die mit der Minderung geltend gemacht werden. Sonstige Schadensersatzansprüche bleiben unberührt (vgl. im Einzelnen Palandt/Sprau, 77. Aufl. 2018, § 634 BGB Rdnr. 5).