Übersicht

Gemäß § 68 Abs. 1 VwGO ist vor Erhebung einer Anfechtungsklage die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) nachzuprüfen. Dies gilt auch für eine Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage, d.h. falls die Aufhebung eines belastenden und der Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts begehrt werden. Abweichend hiervon lässt § 75 VwG0 eine Klage ohne durchgeführtes Vorverfahren zu, wenn über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden worden ist. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn durch besondere Umstände des Falls eine kürzere Frist geboten ist. § 68 Abs. 1 VwGO eröffnet den Ländern auf ein Vorverfahren zu verzichten. In den meisten Bundesländern bedarf es keines Widerspruchsverfahren mehr, sondern es ist unmittelbar Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben.