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§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestimmt, dass Widerspruch und Anfechtungsklage des Beitragsschuldners keine aufschiebende Wirkung besitzen. Nachdem Beitragsbescheide erst nach Durchführung der Maßnahme oder als Vorausleistungsbescheide nach Beginn oder während der Maßnahme erlassen werden, besteht ein finanzielles Bedürfnis der Gemeinde/Stadt, die Beiträge auch kurzfristig zu vereinnahmen. Im Regelfall wird die Gemeinde dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Beitragsbescheids nur dann stattgeben, wenn offensichtliche Mängel ersichtlich sind. Es ist einer unmittelbaren Vollziehung des Bescheids durch die Gemeinde mittels gerichtlichen Antrags gem. § 80 Abs. 5 VwGO zuvorzukommen. Das Eilverfahren hat auch den "Reiz", dass das Gericht Rechtsfragen umfassend und Sachfragen auf Basis der vorgelegten Unterlagen zu beurteilen hat und kurzfristig entscheidet. Anhand des Ausgangs des gerichtlichen Eilverfahrens kann in vielen Fällen eine weitere Abschätzung des Prozessrisikos erfolgen und das weitere Verfahren hiervon abhängig gemacht werden.