BVerwG - Urteil vom 13.05.1977
IV C 82.74
Normen:
BBauG § 128 Abs. 1; BBauG § 132 Nr. 4; BBauG § 133 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 1977, 411
BRS 37 Nr. 54
BRS 37 Nr. 145
BRS 37 Nr. 161
Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 18
DÖV 1978, 61
ZMR 1978, 346
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 30.05.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1034/71

Umfang der Herstellungskosten; Umlagefähigkeit bestimmter Kosten für die Erschließung

BVerwG, Urteil vom 13.05.1977 - Aktenzeichen IV C 82.74

DRsp Nr. 2009/19403

Umfang der Herstellungskosten; Umlagefähigkeit bestimmter Kosten für die Erschließung

1. Grunderwerbskosten können auch dann, wenn sie nicht zum Herstellungsmerkmal bestimmt sind, bis zum Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsforderung als Erschließungsaufwand berücksichtigt werden. 2. In den Erschließungsaufwand gehen die tatsächlich entstandenen Grunderwerbskosten ein; es ist unzulässig, die Kosten nach dem Wert zu bemessen, der im letzten Grunderwerbsvertrag vereinbart worden ist. 3. Für den Wert der von der Gemeinde bereitgestellten Flächen ist allein der Zeitpunkt der Bereitstellung, nicht aber ein in einem späteren Grunderwerbsvertrag vereinbarter Wert maßgebend. 4. Zur rückwirkenden Veränderung von Herstellungsmerkmalen. 5. Kosten, die nicht zu den eigentlichen Ausbaukosten gehören, sondern durch Veränderung baulicher Anlagen außerhalb der Straßenfläche entstanden sind, gehören nicht zu den Kosten der erstmaligen Herstellung.

Normenkette:

BBauG § 128 Abs. 1; BBauG § 132 Nr. 4; BBauG § 133 Abs. 2;

Gründe:

I.