Anm. Schubert in JR 1979, 459.
Ebenso: BGHZ 72, 31, 33 = NJW 1978, 1626.
Beachte bereits die Entscheidung BGH, NJW 1963, 805, 806; WM 1972, 800; BGHZ 58, 332, 339 = BauR 1972, 311 = NJW 1972, 1280; BauR 1975, 130, 133.
Die Nachbesserungspflicht des Auftragnehmer beschränkt sich nicht auf eigene Leistung. Er hat sämtliche Folgearbeiten anderer Handwerker, Reinigungs- und Nebenarbeiten und Architektenkosten zu tragen, soweit diese erforderlich sind, den Mangen der eigenen Leistung zu beheben. Davon zu unterscheiden sind die Schäden an anderen Bauteilen oder am sonstigen Eigentum des Auftraggebers. Sie werden von der Nachbesserungspflicht nicht umfaßt und können nur Gegenstand eines - verschuldensunabhängigen - Schadensersatzanspruchs sein (BGH, BauR 1986, 211 - auch zur Frage der Haftung aus § 823 BGB in diesen Fällen); hierzu auch OLG Bamberg, BauR 1987, 211.
Der Unternehmer kann auch verpflichtet sein, einen Drittunternehmer auf seine Kosten zu beauftragen.
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