OLG Stuttgart - Urteil vom 09.02.2016
10 U 137/15
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 164 Abs. 1; BGB § 177 Abs. 1; BGB § 242; BayGO Art. 29, Art. 30 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, Art. 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Art. 38 Abs. 1; VOF;
Fundstellen:
BauR 2016, 1060
BauR 2016, 1315
MDR 2016, 698
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 27.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 195/14

Umfang der Vertretungsmacht des Ersten Bürgermeisters einer bayerischen Kommune

OLG Stuttgart, Urteil vom 09.02.2016 - Aktenzeichen 10 U 137/15

DRsp Nr. 2016/5965

Umfang der Vertretungsmacht des Ersten Bürgermeisters einer bayerischen Kommune

1. Die dem ersten Bürgermeister einer bayerischen Kommune in Art. 38 Abs. 1 BayGO eingeräumte Vertretungsmacht ist durch das Gesetz selbst wesentlich beschränkt. Sie ist abgesehen von den Ausnahmefällen des Art. 37 BayGO davon abhängig, dass ein entsprechender Gemeinderats- oder Ausschussbeschluss vorliegt (Anschluss an BayObLG, Urteil vom 24. April 1986 - RReg. 1 Z 32/86, NJW-RR 1986, 1080; OLG München, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 34 Wx 390/12; BayVGH, Beschluss vom 31. August 2011 - 8 ZB 11.549 u.a.).2. Der von einem ersten Bürgermeister ohne einen entsprechenden Gemeinderats- oder Ausschussbeschluss unterzeichnete Vertrag ist daher gemäß § 177 Abs. 1 BGB schwebend unwirksam und kann vom Gemeinderat genehmigt werden.3. Im Zweifel will eine Kommune vergaberechtskonform der Teilnehmerin eines Vergabeverfahrens nach VOF den Auftrag erteilen und nicht einer am Vergabeverfahren nicht beteiligten juristischen Person, an der die Gesellschafter der erstplatzierten Teilnehmerin des Vergabeverfahrens ebenfalls beteiligt sind.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.07.2015, Az. 28 O 195/14, abgeändert.

Die Zwischenfeststellungswiderklage der Beklagten wird abgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

3.