Hinweis zu A
Vgl. auch BauR 1984, 166, 168. Zulässig ist dies jedoch nur, solange die Gewährleistungsfrist läuft und der Sicherheitseinbehalt fällig ist (BGH, BauR 1982, 579 = NJW 1982, 2494). Verlangt der Bauherr zu Recht die Nachbesserung und macht von einem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch, so ist zu berücksichtigen, daß dieses in der Regel das zwei-/dreifache der zu erwartenden Nachbesserungskosten umfaßt. Hierbei ist der Sicherheitseinbehalt mit einzubeziehen.
Hinweis zu B
Ebenso OLG Hamm, NJW-RR 1990, 523, 524.
Hinweis zu C
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