Die Rechtsvorgängerin der Klägerin beauftragte mit Schreiben vom 16. und 27. Dezember 1983 die Firma B. GmbH in H. (im folgenden: Firma B.) mit der Herstellung und Lieferung von Rohrleitungen sowie Filtern spätestens bis 15. Juni bzw. 15. August 1984. Für den Fall der nicht fristgerechten Montage war eine Vertragsstrafe wie folgt vorgesehen:
5.1 a) Beginn der Montage: ...
b) Ende der Montage: 15.6.1984.
5.2 Im Falle der Nichteinhaltung der vertraglichen Frist von 5.1 b) findet eine Vertragsstrafe von 2% pro Kalenderwoche des Verzuges Anwendung, auch wenn die Woche nur begonnen ist, und zwar bezogen auf den gesamten Auftragswert. Der Gesamtbetrag der Vertragsstrafen kann nicht 10% des Gesamtwertes des Auftrages überschreiten.
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