BGH - Urteil vom 15.03.1990
IX ZR 44/89
Normen:
BGB §§ 339 631 765 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1990, 811
WM IV 1990, 841
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg, LG Oldenburg, vom 10.01.1989vom 16.03.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 44/88 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 3243/85

Umfang einer Bürgschaft für die Ausführung aller in einem Bauvertrag übernommenen Verpflichtungen

BGH, Urteil vom 15.03.1990 - Aktenzeichen IX ZR 44/89

DRsp Nr. 2002/5300

Umfang einer Bürgschaft für die Ausführung aller in einem Bauvertrag übernommenen Verpflichtungen

Eine Bürgschaft für die Ausführung aller in einem Bauvertrag übernommenen Verpflichtungen des Hauptschuldners umfaßt auch einen Anspruch des Gläubigers auf eine Vertragsstrafe, wenn der Hauptschuldner sich nicht nur zur Durchführung bestimmter Bauarbeiten, sondern auch zur Einhaltung fester Termine unter Versprechen einer Vertragsstrafe bei deren Nichteinhaltung verpflichtet hatte.

Normenkette:

BGB §§ 339 631 765 ;

Tatbestand

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin beauftragte mit Schreiben vom 16. und 27. Dezember 1983 die Firma B. GmbH in H. (im folgenden: Firma B.) mit der Herstellung und Lieferung von Rohrleitungen sowie Filtern spätestens bis 15. Juni bzw. 15. August 1984. Für den Fall der nicht fristgerechten Montage war eine Vertragsstrafe wie folgt vorgesehen:

5.1 a) Beginn der Montage: ...

b) Ende der Montage: 15.6.1984.

5.2 Im Falle der Nichteinhaltung der vertraglichen Frist von 5.1 b) findet eine Vertragsstrafe von 2% pro Kalenderwoche des Verzuges Anwendung, auch wenn die Woche nur begonnen ist, und zwar bezogen auf den gesamten Auftragswert. Der Gesamtbetrag der Vertragsstrafen kann nicht 10% des Gesamtwertes des Auftrages überschreiten.

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