OLG Düsseldorf - Urteil vom 29.10.2019
I-21 U 43/18
Normen:
BGB § 634 Nr. 4; BGB § 254;
Fundstellen:
DAR 2020, 510
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 22.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 30/16

Umfang werkvertraglicher Prüfpflichten und HinweispflichtenFehlerhafte Vorarbeiten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2019 - Aktenzeichen I-21 U 43/18

DRsp Nr. 2020/2912

Umfang werkvertraglicher Prüfpflichten und Hinweispflichten Fehlerhafte Vorarbeiten

1. Dem Werkunternehmer, der Reparaturarbeiten durchführt, obliegen neben der Pflicht zur mangelfreien Durchführung der Reparaturarbeiten werkvertraglichen Prüf- und Hinweispflichten. Diese betreffen in erster Linie sein eigenes Werk oder fehlerhafte Vorarbeiten und Schäden, die dazu führen, dass das eigene Werk nicht zur sachgerechten Beseitigung der aufgetretenen Schäden führen kann.2. Allerdings begründen die allgemeinen Grundsätze der vertraglichen Kooperations- und Treuepflicht darüber hinaus die Pflicht des Werkunternehmers, den Auftraggeber auf Unzulänglichkeiten von Teilen des Fahrzeugs hinzuweisen, die er im Rahmen des Reparaturauftrages ganz oder teilweise aus- und wieder einzubauen hat, und deren Mängel nach Fertigstellung der Werkleistungen einerseits nicht mehr ohne weiteres entdeckt und behoben werden können und andererseits erkennbar zu einem künftigen Schaden des Fahrzeugs führen werden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 22.02.2018 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst: