OLG Köln - Urteil vom 19.12.1991
18 U 92/91
Normen:
BGB § 638 Abs. 1; BGB § 640 Abs. 1;

Umgestaltung einer ParkanlageAbnahme in der Billigung eines Werkes als im wesentlichen vertragsgemäßVerjährung von Gewährleistungsansprüchen gegen Architekten

OLG Köln, Urteil vom 19.12.1991 - Aktenzeichen 18 U 92/91

DRsp Nr. 2020/14465

Umgestaltung einer Parkanlage Abnahme in der Billigung eines Werkes als im wesentlichen vertragsgemäß Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gegen Architekten

1. Gehört zu dem Werk, das der Architekt zu erbringen hat, auch die Objektbetreuung (Leistungsphase 9 des § 15 HOAI ), so ist das versprochene Werk erst mit dem Abschluß aller dieser Arbeiten das Werk hergestellt und erst dann kann das Werk abgenommen werden. In diesem Fall kann der Architekt ein abnahmefähiges Werk erst anbieten, wenn sämtliche Gewährleistungsfristen abgelaufen sind. Das hat zur Konsequenz, daß a) sich der Anspruch des Architekten auf Abnahme seiner Leistung und sein Anspruch auf das restliche Honorar bis zur Beendigung dieses Zeitraums hinausschiebt und daß b) die Verjährung von Ansprüchen gegen den Architekten wegen mangelhafter Planung unter Umständen noch Jahre nach Fertigstellung des Bauwerks nicht zu laufen beginnt, weil der Architekt die vergleichsweise gering dotierte Objektbetreuung übernommen hat. 2. Der Architekt hat es selbst in der Hand, u.a. durch Vereinbarung einer Teilabnahmeverpflichtung des Bauherrn oder durch Abschluß eines gesonderten Objektbetreuungsvertrages die Verlängerung der Gewährleistungsfrist zu umgehen.

Normenkette:

BGB § 638 Abs. 1; BGB § 640 Abs. 1;

Tatbestand