OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.04.2018
2 U 57/17
Normen:
HeizkostenV § 5; HeizkostenV § 6; HeizkostenV § 7 Abs. 2; HeizkostenV § 9a; HeizkostenV § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b; EnEV § 15 Abs. 5; BetrKV § 2 Nr. 4 Buchst. a; Richtlinie/EU Nr. 27/2012; Richtlinie (EG) Nr. 32/2006; Richtlinie/EU Nr. 31/2010;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 30.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 46/13

Umlagefähigheit der zur Wärmerückgewinnung bei raumlufttechnischen Anlagen anfallenden Stromkosten

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.04.2018 - Aktenzeichen 2 U 57/17

DRsp Nr. 2018/16183

Umlagefähigheit der zur Wärmerückgewinnung bei raumlufttechnischen Anlagen anfallenden Stromkosten

1. Die im Zuge der Verwendung einer Einrichtung zur Wärmerückgewinnung bei raumlufttechnischen Anlagen i.S.d. § 15 Abs. 5 EnEV anfallenden Stromkosten stellen sowohl nach nationalem Rechtsverständnis als auch im Wege einer richtlichtlinienkonformen bzw. -orientierten Auslegung der §§ 7 Abs. 2 HeizkV, 2 Nr. 4 lit. a BetrKV (RL 2012/27/EU; RL 2006/32/EG; RL 2010/31/EU) Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage in Form des Betriebsstroms dar. Darauf, ob eine Ausstattungspflicht besteht, kommt es nicht an. 2. Die gänzliche oder teilweise Beheizung des Gebäudes über eine Lüftungsheizung folgt aus dem Betrieb der zentralen Heizungsanlage gem. §§ 7 Abs. 2 HeizkV, 2 Nr. 4 lit. a BetrKV; das auch dann, wenn diese nur eine Mindesttemperatur herstellt und das Gebäude zudem über Heizkörper erwärmt wird.