BGH - Urteil vom 14.12.1995
I ZR 213/93
Normen:
UWG § 3 ;
Fundstellen:
BGHR UWG § 3 Umweltschutz 4
DB 1996, 725
GRUR 1996, 367
MDR 1996, 705
NJW 1996, 1135
NJWE-WettbR 1996, 121
UPR 1996, 220
ZfBR 1996, 137
wrp 1996, 290
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Köln,

Umweltfreundliches Bauen; Irreführende Werbung für umweltfreundliche Herstellung von Fertighäusern

BGH, Urteil vom 14.12.1995 - Aktenzeichen I ZR 213/93

DRsp Nr. 1996/19154

"Umweltfreundliches Bauen"; Irreführende Werbung für umweltfreundliche Herstellung von Fertighäusern

»Zur Frage der Irreführung durch Angaben zu Produktionsstätten für Fertighäuser unter den Überschriften "Umweltfreundliches Bauen" und "Vorbildliche Häuser aus umweltfreundlichen Werken" in einer Kundenzeitschrift.«

Normenkette:

UWG § 3 ;

Tatbestand:

Die Beklagte, die Fertighäuser herstellt und vertreibt, verteilte Anfang des Jahres 1992 bundesweit eine Kundenzeitschrift mit dem Titel "Häuser heute - Das aktuelle Baujournal von WeberHaus". Auf der letzten Seite dieses "Baujournals" veröffentlichte sie unter der Seitenüberschrift "Umweltfreundliches Bauen" einen Bericht mit der Artikelüberschrift "Vorbildliche Häuser aus umweltfreundlichen Werken" wie nachstehend in verkleinerter Form wiedergegeben:

(Foto/Anzeige)

Der Kläger, ein Verband zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hat die Seitenüberschrift "Umweltfreundliches Bauen" und die Artikelüberschrift "Vorbildliche Häuser aus umweltfreundlichen Werken" als übermäßig gefühlsbetonte Ansprache des Verkehrs und mit der Behauptung angegriffen, der Verbraucher verbinde mit diesen Begriffen die Vorstellung, die beim Hausbau verwendeten Baustoffe seien generell und in jeglicher Hinsicht "umweltfreundlich", was jedoch nicht der Fall sei.

Der Kläger hat beantragt,