BGH - Urteil vom 20.07.2017
VII ZR 259/16
Normen:
BGB § 305c Abs. 2; BGB § 306 Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 313; VOB /B § 2 Abs. 3;
Fundstellen:
MDR 2017, 1118
MDR 2017, 7
NZBau 2018, 29
ZfBR 2017, 672
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 12.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 74/15
OLG Düsseldorf, vom 07.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen I-22 U 79/16

Unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Auftraggebers eines Einheitspreisbauvertrags; Ausschluss des Anspruchs auf Anpassung des Preises unter den Voraussetzungen von § 313 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

BGH, Urteil vom 20.07.2017 - Aktenzeichen VII ZR 259/16

DRsp Nr. 2017/10687

Unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Auftraggebers eines Einheitspreisbauvertrags; Ausschluss des Anspruchs auf Anpassung des Preises unter den Voraussetzungen von § 313 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

VOB/B § 2 Abs. 3 Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers eines EinheitspreisBauvertrags enthaltene Klausel "Die dem Angebot des Auftragnehmers zugrunde liegenden Preise sind grundsätzlich Festpreise und bleiben für die gesamte Vertragsdauer verbindlich." benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist daher unwirksam.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Oktober 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 305c Abs. 2; BGB § 306 Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 313; VOB /B § 2 Abs. 3;

Tatbestand

Die Klägerin verlangt Restwerklohn für Erd-, Mauer- und Betonarbeiten bei dem Neubau einer Tageseinrichtung für Menschen mit Behinderung.

Die Parteien schlossen am 18. September 2013 über diese Arbeiten einen Einheitspreisvertrag, der unter Ziffer 3. lautet: "Vertragsgrundlagen: Auftrags-LV laut Anlage, Bauzeitenplan R. GmbH, Allgemeine Vertragsbedingungen, Zusätzliche technische Vorschriften Ziffer 5".