OLG Düsseldorf - Beschluss vom 12.04.2023
Verg 26/22
Normen:
VgV § 60 Abs. 3;
Vorinstanzen:
Bundeskartellamt, vom 07.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen VK 2?40/22

Unbegründeter Nachprüfungsantrag aufgrund Rechtmäßigkeit des Ausschlusses eines Angebots im Rahmen eines Vergabeverfahrens

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.04.2023 - Aktenzeichen Verg 26/22

DRsp Nr. 2025/2132

Unbegründeter Nachprüfungsantrag aufgrund Rechtmäßigkeit des Ausschlusses eines Angebots im Rahmen eines Vergabeverfahrens

Soweit der öffentliche Auftraggeber nach § 60 Abs. 3 Satz 1 VgV den Zuschlag auf ein Angebot ablehnen darf, wenn ihm nach der Prüfung der Preis dieses Angebots im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig erscheint und der Bieter die geringe Höhe des angebotenen Preises nicht zufriedenstellend aufklären kann, ist es Sache des Bieters, den Nachweis der Seriosität seines Angebots zu erbringen. Er muss konkrete Gründe darlegen, die den Anschein widerlegen, dass sein Angebot nicht seriös ist. Dazu muss er seine Kalkulation und deren Grundlagen erläutern. Diese Erläuterungen des Bieters müssen umfassend, in sich schlüssig und nachvollziehbar sowie gegebenenfalls durch geeignete Nachweise objektiv überprüfbar sein. Verbleibende Ungewissheiten gehen zu seinen Lasten.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 7. Juni 2022 aufgehoben und der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin sowie der Beigeladenen zu tragen.