KG - Beschluss vom 12.03.2019
1 W 56/19
Normen:
GBO § 13; GBO § 19; GBO § 22; BeurkG § 44a; WEG § 10;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 13.12.2018

Unrichtigkeit des Grundbuchs bei Eintragung einer Sicherungshypothek zu Gunsten der namentlich bezeichneten Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft im Jahr 2002

KG, Beschluss vom 12.03.2019 - Aktenzeichen 1 W 56/19

DRsp Nr. 2019/4368

Unrichtigkeit des Grundbuchs bei Eintragung einer Sicherungshypothek zu Gunsten der namentlich bezeichneten Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft im Jahr 2002

Ist für die namentlich bezeichneten Mitglieder einer Wohnungseigentumsgemeinschaft im Jahr 2002 aufgrund des notariellen Schuldanerkenntnisses eines Wohnungseigentümers eine Sicherungshypothek im Grundbuch eingetragen worden, hat die nachfolgende Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft an der rechtlichen Zuordnung der Sicherungshypothek nichts geändert. Eine Unrichtigkeit des Grundbuchs kann in diesem Fall auch nicht durch einen im Jahr 2018 erfolgten Nachtragsvermerk gemäß § 44a BeurkG, wonach Gläubigerin der Forderung die Wohnungseigentümergemeinschaft sein soll, nachgewiesen werden. (Fortsetzung von Senat, Beschluss vom 11. Oktober 2013, 1 W 195/13, FGPrax 2014, 4 = GE 2013, 1593 = MDR 2013, 1391 = NotBZ 2013, 470).

Die Beschwerde wird bei einem Wert in Höhe von 5.000,00 EUR zurückgewiesen.

Normenkette:

GBO § 13; GBO § 19; GBO § 22; BeurkG § 44a; WEG § 10;

Gründe:

1. Die Beschwerde ist zulässig, § 71 Abs. 1 GBO, insbesondere ist die Beteiligte beschwerdebefugt (vgl. Senat, Beschluss zu diesem Grundbuch vom 2. November 2017 - 1 W 115/17 - nicht veröffentliche).

2. In der Sache bleibt das Rechtsmittel aber ohne Erfolg.