Die Parteien schlossen Anfang des Jahres 1984 einen Werkvertrag, in dem sich die Klägerin zur Ausführung von Dachdeckerarbeiten verpflichtete. Nachdem die Arbeiten von der Klägerin aus Gründen nicht aufgenommen wurden, die zwischen den Parteien streitig sind, setzte der Beklagte eine Nachfrist und beauftragte im Oktober 1984 einen anderen Dachdecker, der die Arbeiten ausführte.
Daraufhin verlangte die Klägerin Schadensersatz wegen Nichterfüllung, den sie wie folgt berechnete:
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