BGH - Urteil vom 05.12.1991
VII ZR 106/91
Normen:
BGB § 209 Abs. 2 Nr. 1 ; ZPO § 690 Abs. 1 Nr. 3, § 693 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AnwBl 1993, 350
BGHR BGB § 209 Abs. 2 Nr. 1 Unterbrechungsumfang 1
BGHR ZPO § 690 Abs. 1 Nr. 3 Individualisierung 2
BauR 1992, 229
DB 1992, 1408
DRsp I(112)173c-d
DRsp IV(418)258Nr.5a
DRsp-ROM Nr. 1993/908
MDR 1992, 554
NJW 1992, 1111
WM 1992, 493
ZfBR 1992, 125
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Darmstadt,

Unterbrechen der Verjährung durch Beantragung eines Mahnbescheides

BGH, Urteil vom 05.12.1991 - Aktenzeichen VII ZR 106/91

DRsp Nr. 1992/452

Unterbrechen der Verjährung durch Beantragung eines Mahnbescheides

»1. Der Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides unterbricht die Verjährung nur, wenn der geltend gemachte Anspruch in der Weise bezeichnet ist, daß er Grundlage eines Vollstreckungstitels sein kann und daß der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht wird. 2. Die für eine hinreichende Bezeichnung des Anspruchs im Mahnbescheid erforderlichen Angaben richten sich nach den Umständen des Einzelfalls. 3. Ein Schadensersatzspruch wegen Nichterfüllung und ein Werklohnanspruch nach § 649 BGB sind verjährungsrechtlich selbständig, so daß die Verjährungsunterbrechung des einen Anspruchs nach § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB keine Unterbrechungswirkungen für den anderen Anspruch entfalten kann.«

Normenkette:

BGB § 209 Abs. 2 Nr. 1 ; ZPO § 690 Abs. 1 Nr. 3, § 693 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien schlossen Anfang des Jahres 1984 einen Werkvertrag, in dem sich die Klägerin zur Ausführung von Dachdeckerarbeiten verpflichtete. Nachdem die Arbeiten von der Klägerin aus Gründen nicht aufgenommen wurden, die zwischen den Parteien streitig sind, setzte der Beklagte eine Nachfrist und beauftragte im Oktober 1984 einen anderen Dachdecker, der die Arbeiten ausführte.

Daraufhin verlangte die Klägerin Schadensersatz wegen Nichterfüllung, den sie wie folgt berechnete: