BGH - Urteil vom 10.10.1978
VI ZR 115/77
Normen:
BGB § 209 Abs. 2 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BauR 1979, 255
DRsp I(112)55Nr. 27
DRsp I(112)96f-g
MDR 1979, 215
NJW 1979, 264
VersR 1979, 155

Unterbrechung der Verjährung durch Streitverkündung

BGH, Urteil vom 10.10.1978 - Aktenzeichen VI ZR 115/77

DRsp Nr. 1996/14608

Unterbrechung der Verjährung durch Streitverkündung

Zur Verjährungsunterbrechung ist nur die - i.S. der §§ 72 ff. ZPO - zulässige Streitverkündung geeignet. Insoweit ist zwar erforderlich, daß der Ausgang des Rechtsstreits, in dem die Streitverkündung erfolgt, für den fraglichen Anspruch präjudiziell i.S. von § 72 ZPO und »abhängig« i.S. von § 209 Abs. 2 Nr. 4 sein kann, jedoch muß er dies im Ergebnis nicht sein; ebensowenig müssen die tatsächlichen Feststellungen des Vorprozesses für den späteren Prozeß wirklich maßgebend sein. Folglich kommt es nicht auf das Prozeßstadium bei Streitverkündung an; es genügt auch eine Streitverkündung erst in einem dem Feststellungsprozeß nachfolgenden Rechtsstreit über die Anspruchshöhe.

Normenkette:

BGB § 209 Abs. 2 Nr. 4 ;

Hinweise: