BGH - Beschluss vom 20.04.2023
I ZR 108/22
Normen:
UWG § 3a; Biozid-VO Art. 72 Abs. 3 S. 1; Biozid-VO Art. 2;
Fundstellen:
BB 2023, 1153
GRUR 2023, 831
WRP 2023, 820
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 25.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 61/20
OLG Karlsruhe, vom 08.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 95/21

Unterlassung der Bezeichnung des Desinfektionsmittels mit der Werbeaussage als hautfreundlich wegen spürbarer Beeinträchtigung der Interessen von Verbrauchern; Auslegung des Begriffs der in einer Werbung für Biozidprodukte verbotenen ähnlichen Hinweise

BGH, Beschluss vom 20.04.2023 - Aktenzeichen I ZR 108/22

DRsp Nr. 2023/6259

Unterlassung der Bezeichnung des Desinfektionsmittels mit der Werbeaussage als hautfreundlich wegen spürbarer Beeinträchtigung der Interessen von Verbrauchern; Auslegung des Begriffs der in einer Werbung für Biozidprodukte verbotenen "ähnlichen Hinweise"

Tenor

I.

Das Verfahren wird ausgesetzt.

II.

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 72 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27. Juni 2012, S. 1) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind "ähnliche Hinweise" im Sinne von Art. 72 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nur solche in einer Werbung enthaltenen Hinweise, die genauso wie die in dieser Vorschrift ausdrücklich aufgezählten Begriffe die Eigenschaften des Biozids hinsichtlich der Risiken des Produkts für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder seiner Wirksamkeit in pauschaler Weise verharmlosen, oder fallen unter "ähnliche Hinweise" alle Begriffe, die hinsichtlich der Risiken des Produkts für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder seiner Wirksamkeit einen den konkret aufgezählten Begriffen vergleichbaren verharmlosenden, nicht aber zwingend auch einen generalisierenden Gehalt wie diese aufweisen?

Normenkette: