BGH - Beschluss vom 30.07.2020
III ZR 15/20
Normen:
UWG § 10 Abs. 1; ZPO § 544 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 07.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 574/17
SchlHOLG, vom 12.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 3/19

Unterlassung der Verwendung von Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkunternehmens wegen der Berechnung von Gebühren für die Änderung der Bankverbindung und Anschriftenänderung der Verbraucher; Bemessung des Werts der Beschwer bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung über Einnahmen

BGH, Beschluss vom 30.07.2020 - Aktenzeichen III ZR 15/20

DRsp Nr. 2020/12043

Unterlassung der Verwendung von Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkunternehmens wegen der Berechnung von Gebühren für die Änderung der Bankverbindung und Anschriftenänderung der Verbraucher; Bemessung des Werts der Beschwer bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung über Einnahmen

Zieht ein beklagtes Unternehmen (hier Mobilfunkanbieter) zur Erteilung einer Auskunft, im Rahmen einer Stufenklage, einen externen Wirtschaftsprüfer hinzu, wirken die Kosten dafür nur sreitwerterhöhend, wenn sie unvermeidbar waren. Dies verneint der BGH hier mit der Begründung, das Unternehmen habe eine eigene Rechtsabteilung, für deren fachkundige Mitarbeiter 80 Zeitstunden zur Erteilung der Auskunft in Ansatz gebracht wurden (BGH-Beschluss vom 30.07.20, AZ III ZR 15/20).

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 12. Dezember 2019 - 2 U 3/19 - wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 16.000 € festgesetzt.

Normenkette:

UWG § 10 Abs. 1; ZPO § 544 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.