KG - Urteil vom 21.06.2019
5 U 121/18
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; UWG § 3 Abs. 1; UWG § 5 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 07.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 295/17

Unterlassung einer unlauteren WerbeaussageWerbung mit einer Spitzen- oder AlleinstellungsbehauptungGefahr einer Irreführung des PublikumsWahre Werbebehauptung

KG, Urteil vom 21.06.2019 - Aktenzeichen 5 U 121/18

DRsp Nr. 2019/13216

Unterlassung einer unlauteren Werbeaussage Werbung mit einer Spitzen- oder Alleinstellungsbehauptung Gefahr einer Irreführung des Publikums Wahre Werbebehauptung

1. Eine Werbung mit einer Spitzen- bzw. Alleinstellungsbehauptung liegt vor, wenn inhaltlich nachprüfbare Aussagen über geschäftliche Verhältnisse getätigt werden und es sich nicht lediglich um nicht dem Irreführungsverbot unterfallende reklamehafte Übertreibungen oder reine Werturteile handelt.2. Das Wort "beste" bzw. der entsprechende Bestandteil in "Bestpreis" ist als Spitzenstellungsbehauptung zu verstehen.3. Die Werbung mit einer Spitzen- oder Alleinstellungsbehauptung setzt wegen der andernfalls bestehenden Gefahr einer Irreführung des Publikums voraus, dass die Werbebehauptung wahr ist, der Werbende einen deutlichen Vorsprung gegenüber seinen Mitbewerbern vorzuweisen hat und der Vorsprung die Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit bietet.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 7. August 2018 verkündete Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin - 15 O 295/17 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz zu tragen.

3. Dieses und das landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; UWG § 3 Abs. 1; UWG § 5 Abs. 1;

Gründe: