1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.02.2018 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Neuruppin -
2. Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat die Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000 € abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung wegen der Unterlassung Sicherheit in Höhe von 20.000 € und im Übrigen in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
I.
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