OLG Brandenburg - Urteil vom 22.10.2019
6 U 54/18
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; UWG § 3; UWG § 5;
Fundstellen:
GRUR-RR 2020, 323
NZM 2020, 474
WRP 2020, 344
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 14.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 37/17

Unterlassung irreführender Werbung hinsichtlich mit Provisionsfreiheit beworbener Wohnräume zur MieteWerbung mit einer gesetzlichen Regelung

OLG Brandenburg, Urteil vom 22.10.2019 - Aktenzeichen 6 U 54/18

DRsp Nr. 2020/869

Unterlassung irreführender Werbung hinsichtlich mit Provisionsfreiheit beworbener Wohnräume zur Miete Werbung mit einer gesetzlichen Regelung

Die Werbung mit einer kostenlosen, provisionsfreien Vermittlung einer Mietwohnung stimmt mit der Wirklichkeit nicht überein; der vermeintliche Vorteil beruht auf gesetzlicher Regelung, wonach dem Wohnungssuchenden keine Zahlungspflicht obliegt, wenn der Vermieter von sich aus einen Maklerauftrag betreffend das Mietwohnungsobjekt erteilt hat oder an einen Makler herangetreten ist.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.02.2018 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Neuruppin - 6 O 37/17 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000 € abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung wegen der Unterlassung Sicherheit in Höhe von 20.000 € und im Übrigen in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

UWG § 8 Abs. 1; UWG § 3; UWG § 5;

Gründe:

I.