OLG Brandenburg - Urteil vom 18.04.2023
6 U 75/21
Normen:
UKlaG § 4; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 3; UWG a.F. § 8 Abs. 1 S. 1; UWG a.F. § 3 Abs. 1; UWG a.F. § 3a; UWG a.F. § 5a Abs. 2; UWG a.F. § 5a Abs. 4; Pkw-EnVKV § 1 Abs. 1; Pkw-EnVKV § 5 Abs. 1; UWG § 5a Abs. 1; UWG § 5b Abs. 4; UWG § 12 Abs. 1 S. 2; Pkw-EnVKV § 2 Nr. 11 und Nr. 15; Pkw-EnVKV § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
GRUR 2023, 901
MMR 2023, 966
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 19.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 11/20

Unterlassungsanspruch im WettbewerbsrechtWettbewerbsverstoß im Rahmen des Verkaufs von NeufahrzeugenWettbewerbsrechtlicher Verstoß gegen die Pkw-EnVKVVerpflichtung zur Tätigung von Angaben zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen bei der Bewerbung von KraftfahrzeugenTeilen eines fremden Facebook-Posts als Werbung

OLG Brandenburg, Urteil vom 18.04.2023 - Aktenzeichen 6 U 75/21

DRsp Nr. 2023/6372

Unterlassungsanspruch im Wettbewerbsrecht Wettbewerbsverstoß im Rahmen des Verkaufs von Neufahrzeugen Wettbewerbsrechtlicher Verstoß gegen die Pkw-EnVKV Verpflichtung zur Tätigung von Angaben zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen bei der Bewerbung von Kraftfahrzeugen Teilen eines fremden Facebook-Posts als Werbung

Werbematerial im Sinne des Pkw-EnVKV ist jede Veröffentlichung, die der Vermarktung und Werbung für neue Personenkraftwagen dient. Hierbei ist auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen. Auch ein Eintrag bzw. das Teilen auf einer Facebook-Seite stellt entsprechendes Werbematerial dar.

Die Berufung des Beklagten gegen das am 19.08.2021 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Cottbus wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz sowie - in Abänderung der landgerichtlichen Wertfestsetzung - für das erstinstanzliche Verfahren auf 25.000 € festgesetzt.

Normenkette:

UKlaG § 4; § Abs. Nr. ;