OLG Köln - Urteil vom 29.11.2019
6 U 82/19
Normen:
UWG § 3; UWG § 4 Nr. 3 Buchst. a); UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
GRUR-RR 2020, 119
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 13.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 84 O 238/18

Unterlassungsanspruch in Bezug auf eine unlautere Werbung für ein SaftgetränkAuffällige abweichende HerstellerkennzeichnungGefahr der HerkunftstäuschungUnlautere Nachahmung

OLG Köln, Urteil vom 29.11.2019 - Aktenzeichen 6 U 82/19

DRsp Nr. 2020/2940

Unterlassungsanspruch in Bezug auf eine unlautere Werbung für ein Saftgetränk Auffällige abweichende Herstellerkennzeichnung Gefahr der Herkunftstäuschung Unlautere Nachahmung

1. Eine auffällige, abweichende Herstellerkennzeichnung kann geeignet sein, der Gefahr der Herkunftstäuschung entgegenzuwirken. 2. Dies gilt nicht ausnahmslos; auch trotz unterschiedlicher Kennzeichnung kann weiterhin eine unlautere Nachahmung vorliegen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 13. März 2019 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 84 O 238/18 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit leistet. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit beträgt bezüglich des Unterlassungsanspruchs 100.000,00 € und im Übrigen für die Beklagte 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages und für die Klägerin 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UWG § 3; UWG § 4 Nr. 3 Buchst. a); UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1;

Gründe

I.