OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.04.2023
22 B 336/23.AK
Normen:
BauGB § 15 Abs. 3 S. 1; VwGO § 123 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2023, 1516
D_V 2023, 777
NVwZ-RR 2023, 614

Untersagung der Erteilung eines beantragten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage i.R.d. einstweiligen Rechtsschutzes; Entscheidung über die erhobene Verpflichtungsklage auf Neubescheidung des Zurückstellungsantrags

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.04.2023 - Aktenzeichen 22 B 336/23.AK

DRsp Nr. 2023/5526

Untersagung der Erteilung eines beantragten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage i.R.d. einstweiligen Rechtsschutzes; Entscheidung über die erhobene Verpflichtungsklage auf Neubescheidung des Zurückstellungsantrags

1. Das im einstweiligen Rechtsschutz verfolgte Begehren der Standortgemeinde, der Genehmigungsbehörde bis zu einer Entscheidung über ihre Klage, mit der sie eine erneute Entscheidung über ihren von der Genehmigungsbehörde abgelehnten Zurückstellungsantrag nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB erstrebt, zu untersagen, dem Vorhabenträger den von ihm beantragten Vorbescheid zu erteilen, ist der Sache nach auf eine (mindestens teilweise) Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet.2. In einer solchen Konstellation droht der Standortgemeinde regelmäßig jedenfalls kein für die Annahme eines Anordnungsgrundes dann erforderlicher unwiederbringlicher Rechtsverlust, weil sie im nachgelagerten Klageverfahren gegen den Vorbescheid/die Genehmigung die Verletzung ihrer gemeindlichen Planungshoheit mit der Erwägung geltend machen kann, der Vorbescheid/die Genehmigung sei unter Verletzung ihres Zurückstellungsanspruchs nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB erteilt worden und verletze sie deshalb in ihrer gemeindlichen Planungshoheit.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.