OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.04.2023
2 B 1253/22
Normen:
BauO NRW § 60 Abs. 1; BauNVO § 4 Abs. 3 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 8 L 987/22

Untersagung der Nutzung des Gebäudes als Bürgerbüro und Parteibüro nebst Tiertafel und Kleiderkammer i.R.d. Interessenabwägung und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit; Einordnung als Anlage für Verwaltung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.04.2023 - Aktenzeichen 2 B 1253/22

DRsp Nr. 2023/5155

Untersagung der Nutzung des Gebäudes als "Bürgerbüro und Parteibüro" nebst Tiertafel und Kleiderkammer i.R.d. Interessenabwägung und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit; Einordnung als Anlage für Verwaltung

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauO NRW § 60 Abs. 1; BauNVO § 4 Abs. 3 Nr. 3;

Gründe