BVerwG - Beschluß vom 20.10.1978
IV C 75.76
Normen:
BBauG § 29 S. 1; BBauG § 35 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 1979, 122
Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 151
DÖV 1979, 212
DÖV 1979, 541
DRsp V(527)233
DVBl 1979, 622
ZMR 1980, 94
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 14.01.1975 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3615/73
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 22.07.1976 - Vorinstanzaktenzeichen X A 531/75

Unzulässigkeit eines Außenbereichsvorhabens [Anlage der Freikörperkultur] bei Kollision mit Landschaftsschutzrecht

BVerwG, Beschluß vom 20.10.1978 - Aktenzeichen IV C 75.76

DRsp Nr. 2009/19425

Unzulässigkeit eines Außenbereichsvorhabens [Anlage der Freikörperkultur] bei Kollision mit Landschaftsschutzrecht

Steht fest, daß ein Außenbereichsvorhaben in nicht durch Ausnahmegenehmigung zu behebender Weise landschaftsschutz-rechtlich unzulässig ist, so darf für dieses Vorhaben eine Bebauungsgenehmigung regelmäßig selbst dann nicht erteilt werden, wenn es sich um ein bebauungsrechtlich nach § 35 Abs. 1 BBauG privilegiertes Vorhaben handelt.

Normenkette:

BBauG § 29 S. 1; BBauG § 35 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Kläger zu 5) haben einen ca 9.000 qm großen Teil ihres Flurstücks 80 der Flur 1 Gemarkung A., das im wesentlichen aus Wiesen und im übrigen aus Wald besteht, an den Kläger zu 1), einen Verein für Freikörperkultur, verpachtet. Die Kläger zu 2) und zu 3) sind Mitglieder des Klägers zu 1); der Kläger zu 4) war Mitglied, er ist im Laufe des Verfahrens ausgeschieden. Die Pachtfläche liegt in dem durch die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Kreisen Kempen-Krefeld, Grevenbroich sowie in der Stadt K. vom 20. Mai 1970 (RegABl Düsseldorf 196) - LSchVO - unter Schutz gestellten Landschaftsschutzgebiet.