I.
Die Kläger zu 5) haben einen ca 9.000 qm großen Teil ihres Flurstücks 80 der Flur 1 Gemarkung A., das im wesentlichen aus Wiesen und im übrigen aus Wald besteht, an den Kläger zu 1), einen Verein für Freikörperkultur, verpachtet. Die Kläger zu 2) und zu 3) sind Mitglieder des Klägers zu 1); der Kläger zu 4) war Mitglied, er ist im Laufe des Verfahrens ausgeschieden. Die Pachtfläche liegt in dem durch die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Kreisen Kempen-Krefeld, Grevenbroich sowie in der Stadt K. vom 20. Mai 1970 (RegABl Düsseldorf 196) - LSchVO - unter Schutz gestellten Landschaftsschutzgebiet.
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