KG - Beschluss vom 01.04.2022
2 U 14/19
Normen:
ZPO § 47 Abs. 1; ZPO § 321a Abs. 4 S. 4;
Vorinstanzen:
KG, vom 02.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 14/19
KG, vom 21.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 14/19
LG Berlin, vom 16.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 420/17

Unzulässigkeit von AblehnungsersuchenUnanfechtbarkeit eines eine Anhörungsrüge zurückweisenden BeschlussesUnstatthaftigkeit der Wiederholung einer verworfenen oder zurückgewiesenen Anhörungsrüge

KG, Beschluss vom 01.04.2022 - Aktenzeichen 2 U 14/19

DRsp Nr. 2022/5597

Unzulässigkeit von Ablehnungsersuchen Unanfechtbarkeit eines eine Anhörungsrüge zurückweisenden Beschlusses Unstatthaftigkeit der Wiederholung einer verworfenen oder zurückgewiesenen Anhörungsrüge

1. Erhebt ein Verfahrensbeteiligter gegen eine verfahrensabschließende Entscheidung eine von vornherein unzulässige Anhörungsrüge, kann ein zugleich gestelltes Ablehnungsgesuch mangels Rechtsschutzbedürfnis ohne weitere Sachprüfung durch die abgelehnten Richter selbst als unzulässig verworfen werden (Anschluss an BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2021 - LwZB 2/20, NJW-RR 2022, 138). 2. Die Wiederholung einer verworfenen oder zurückgewiesenen Anhörungsrüge ist selbst dann nicht statthaft und die erneute Rüge somit ohne weitere inhaltliche Prüfung als unzulässig zu verwerfen, wenn originäre Gehörsverletzungen im Rügeverfahren geltend gemacht werden (Anschluss an BGH, Beschluss vom 13. September 2017 - IV ZR 391/16, FamRZ 2017, 1947).

Die Ablehnungsersuchen des Beklagten gegen den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Dr. ####, die Richterin am Kammergericht Dr. #### und den Richter am Kammergericht Dr. #### werden als unzulässig verworfen.

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen die Senatsbeschlüsse vom 20. Januar 2022 und vom 2. März 2022 sowie der hilfsweise gestellte Wiedereinsetzungsantrag werden als unzulässig verworfen.

Normenkette:

§ Abs. ;