Vorbemerkung

Neue Struktur und neue Gliederung des Werkvertragsrechts ab 01.01.2018

Zum 01.01.2018 trat das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts vom 28.04.2017 (BGBl I, 969-978) in Kraft. Mit diesem Reformgesetz wurde der Titel 9 des BGB mit der Überschrift "Werkvertrag und ähnliche Verträge" völlig neu strukturiert und das Werkvertragsrecht durch die neu eingefügten Kapitel eines eigenen Bauvertrags und eines eigenen Verbraucherbauvertrags wie folgt neu gegliedert:

Kap. 1: Allgemeine Vorschriften des Werkvertragsrechts

Kap. 2: Neue Bestimmungen für den Bauvertrag in den §§ 650a-650h BGB

Kap. 3: Verbraucherbauvertrag mit den neuen Bestimmungen der §§ 650i-650n BGB

Liegt ein Verbraucherbauvertrag vor, gelten die Spezialbestimmungen des Verbraucherbauvertrags neben den Bestimmungen des Bauvertrags und der Allgemeinen Vorschrift des Werkvertrags.

Liegt ein Bauvertrag vor, gelten die Spezialregelungen des Bauvertrags neben den Allgemeinen Vorschriften des Werkvertrags, aber nicht die Bestimmungen des Verbraucherbauvertrags.

Liegt weder ein Bauvertrag noch ein Verbraucherbauvertrag vor, aber doch noch eine Bauleistung, die als Werkvertragsleistung zu subsumieren ist, gelten nur die Allgemeinen Vorschriften der §§ 631 - 650 BGB.

Voraussetzungen für Vorliegen eines Verbraucherbauvertrags