OLG Hamm - Urteil vom 29.10.2019
9 U 199/18
Normen:
ZPO § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 19.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 010 O 158/17

Verdienstausfallschäden und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall

OLG Hamm, Urteil vom 29.10.2019 - Aktenzeichen 9 U 199/18

DRsp Nr. 2020/2478

Verdienstausfallschäden und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall

Für die Beurteilung des Eintritts und des Schweregrades einer unfallbedingt geltend gemachten Halswirbelverletzung durch den medizinischen Sachverständigen ist es bei streitigem Sachstand unerlässliche Voraussetzung, dass das Ausmaß der auf den Verletzten infolge des Unfalls einwirkenden Beschleunigung durch technisches Sachverständigengutachten ermittelt wird.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.11.2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des Verdienstausfallschadens, des geltend gemachten Schmerzensgeldes, des Feststellungsantrages und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist.

Die Sache wird insoweit zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

ZPO § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.