Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.11.2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des Verdienstausfallschadens, des geltend gemachten Schmerzensgeldes, des Feststellungsantrages und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist.
Die Sache wird insoweit zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
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