BGH - Urteil vom 19.09.1985
IX ZR 138/84
Normen:
BGB §§ 249, 313 ; BNotO § 19 ;
Fundstellen:
DB 1986, 379
DRsp I(125)294c
MDR 1986, 230
NJW 1986, 246
VersR 1986, 160
WM 1985, 1425
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Frankfurt/Main,

Vereinbarung einer Kaufoption über ein Grundstück; Umfang der Beurkundungspflicht; Schadensersatzanspruch gegen den beurkundenden Notar

BGH, Urteil vom 19.09.1985 - Aktenzeichen IX ZR 138/84

DRsp Nr. 1992/4169

Vereinbarung einer Kaufoption über ein Grundstück; Umfang der Beurkundungspflicht; Schadensersatzanspruch gegen den beurkundenden Notar

»a) Wird eine Kaufoption über ein Grundstück in der Weise vereinbart, daß der Eigentümer ein befristetes Verkaufsangebot abgibt gegen das Versprechen des Geschäftspartners, bei Nichtannahme des Angebots dem Eigentümer eine Entschädigung zu zahlen, so bedarf neben dem Verkaufsangebot auch die Entschädigungsvereinbarung notarieller Beurkundung. Es genügt nicht, die Entschädigungsregelung als Bestandteil der einseitigen Angebotserklärung des Eigentümers beurkunden zu lassen. b) Der Vortrag des auf Schadensersatz verklagten Urkundsnotars, der (mangels ausreichender Beurkundung nicht entstandene) Entschädigungsanspruch wäre bei ordnungsmäßiger Beurkundung wegen Zahlungsunfähigkeit des Verpflichteten auf Dauer uneinbringlich, ist nicht als Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens, sondern als Bestreiten eines in Geld zu ersetzenden Schadens zu werten.«

Normenkette:

BGB §§ 249, 313 ; BNotO § 19 ;

Tatbestand:

Die Kläger fordern von dem Beklagten Schadensersatz, weil er die ihm als Notar obliegende Prüfungs- und Belehrungspflicht verletzt habe.