LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 28.02.2020
2 Sa 136/19
Normen:
BGB § 307; BGB § 612; GG Art. 3; BetrVG § 75;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 8
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 20.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 278/18

Vereinbarung einer variablen Vergütung im FormulararbeitsvertragAuszahlung von variablen Entgeltbestandteilen und arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.02.2020 - Aktenzeichen 2 Sa 136/19

DRsp Nr. 2020/4043

Vereinbarung einer variablen Vergütung im Formulararbeitsvertrag Auszahlung von variablen Entgeltbestandteilen und arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

1.Die Vereinbarung eines variablen von der Erreichung bestimmter Ziele abhängigen Gehaltsbestandteils in einem Formulararbeitsvertrag ist zulässig. Die Parteien des Arbeitsvertrages können das Entgelt variabel gestalten, soweit dadurch nicht der Charakter des Vertrages als Festlegung des gerechten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung in Frage gestellt wird. In diesem Sinne sind im Regelfall variable Entgeltanteile im Umfang von bis zu 25 Prozent des fixen Grundgehalts zulässig (so beispielsweise BAG 12. Januar 2005 - 5 AZR 364/04 - AP Nr. 1 zu § 308 BGB = NJW 2005, 1820 für den insoweit vergleichbaren Fall der Vereinbarung eines Widerrufsvorbehalts). 2. Einzelfallbezogene Ausführungen zum Verstoß gegen den arbeitsvertraglichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn dem Vorgesetzten der variable Entgeltanteil nicht ausgezahlt wird, während sein Untergebener der entsprechend kleinere Entgeltbestandteil, der von dem Erreichen derselben Ziele abhängt, ausgezahlt wird (hier verneint).

1. Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 307; BGB § 612; GG Art. 3; BetrVG § 75;

Tatbestand: