BGH - Urteil vom 16.12.2022
V ZR 144/21
Normen:
BGB § 433 Abs. 1 S. 1; BGB § 462 S. 1; BauGB § 11 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DNotZ 2023, 198
MDR 2023, 224
NVwZ 2023, 539
NZM 2023, 344
NotBZ 2023, 174
WM 2023, 1331
ZfBR 2023, 244
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 01.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 91 O 2179/19
OLG München, vom 16.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 4632/20

Vereinbarung eines Wiederkaufsrechts der Gemeinde bei einem Verkauf von Bauland an einen privaten Käufer i.R.e. städtebaulichen Vertrages zu einem marktgerechten Preis; Gebot angemessener Vertragsgestaltung

BGH, Urteil vom 16.12.2022 - Aktenzeichen V ZR 144/21

DRsp Nr. 2023/1322

Vereinbarung eines Wiederkaufsrechts der Gemeinde bei einem Verkauf von Bauland an einen privaten Käufer i.R.e. städtebaulichen Vertrages zu einem marktgerechten Preis; Gebot angemessener Vertragsgestaltung

Bei einem Verkauf von Bauland an einen privaten Käufer im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages zu einem marktgerechten Preis stellt sich die Vereinbarung eines Wiederkaufsrechts der Gemeinde für den Fall, dass der Käufer das Grundstück nicht innerhalb von acht Jahren mit einem Wohngebäude bebaut oder ohne Zustimmung der Gemeinde unbebaut weiterveräußert, selbst dann nicht als unangemessen i.S.v. § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB dar, wenn eine Ausübungsfrist für das Wiederkaufsrecht nicht vereinbart ist und dieses somit innerhalb der in § 462 Satz 1 BGB geregelten Frist von 30 Jahren ausgeübt werden kann. Rechtshandlungen, die der erste Bürgermeister einer bayerischen Gemeinde bis zum 31. März 2018 vorgenommen hat, waren und bleiben aufgrund seiner umfassenden und uneingeschränkten Vertretungsbefugnis nach Art. 38 Abs. 1 GO BY aF wirksam, ohne dass es hierzu eines Gemeinderatsbeschlusses bedarf oder bedurfte (Bestätigung von Senat, Urteil vom 18. November 2016 - V ZR 266/14, BGHZ 213, 30).

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesgerichts München - 20. Zivilsenat - vom 16. Juni 2021 aufgehoben.