Verfahrenskosten

Gerichtskosten des Hauptsacheverfahrens

Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gehören zu denen des Rechtsstreits der Hauptsache, und zwar zu den Gerichtskosten (BGH, NJW 2003, 1322 und BGH, Baurecht 2004, 1487 = ZfBR 2004, 788 = NZBau 2005, 44).

Anwaltsvergütung

Für die Antragstellung oder Antragserwiderung im selbständigen Beweisverfahren fällt eine 1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG an. Nimmt der Verfahrensbevollmächtigte an einem gerichtlichen Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder an einem von dem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Ortstermin teil, so entsteht darüber hinaus gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG die Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG in Höhe von 1,2. Nach Vorbemerkung 3 Abs. 5 VV RVG muss nur die Verfahrensgebühr des selbständigen Beweisverfahrens auf diejenige des Hauptsacheprozesses angerechnet werden, soweit der Gegenstand der beiden Verfahren übereinstimmt. Hinzukommen kann noch eine Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV RVG in Höhe von 1,5, die sich jedoch gemäß Nr. 1003 VV RVG auf 1,0 reduziert, wenn bereits ein gerichtliches Hauptsacheverfahren anhängig ist.

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