BVerwG - Beschluss vom 15.08.2018
4 BN 9.18
Normen:
GG Art. 14; BauGB § 1 Abs. 7;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 05.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 D 84/15

Verfassungsmäßigkeit einer Beschränkung der baulichen Nutzbarkeit eines Grundstücks auf eine einzige Nutzungsart

BVerwG, Beschluss vom 15.08.2018 - Aktenzeichen 4 BN 9.18

DRsp Nr. 2018/13905

Verfassungsmäßigkeit einer Beschränkung der baulichen Nutzbarkeit eines Grundstücks auf eine einzige Nutzungsart

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 14; BauGB § 1 Abs. 7;

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht hat sein Normenkontrollurteil selbständig tragend mit einem Verstoß gegen § 1 Abs. 7 BauGB begründet. Insoweit zeigt die Beschwerde weder grundsätzlichen Klärungsbedarf noch eine Divergenz auf.

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.