BayObLG - Beschluss vom 11.12.2001
Verg 15/01
Normen:
BGB § 134 § 138 ; GWB § 99 § 128 Abs. 4 ; VgV § 13 ; VwGO § 162 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NZBau 2002, 233
Vorinstanzen:
Vergabekammer Südbayern 120.3-3194.1-28-08/01,

Vergabe von Dienstleistungskonzessionen - werbefinanziertes Fahrgastinformationssystem in öffentlichen Verkehrsmitteln - Kostenerstattungsanspruch des Beigeladenen im Nachprüfungsverfahren

BayObLG, Beschluss vom 11.12.2001 - Aktenzeichen Verg 15/01

DRsp Nr. 2002/2348

Vergabe von Dienstleistungskonzessionen - werbefinanziertes Fahrgastinformationssystem in öffentlichen Verkehrsmitteln - Kostenerstattungsanspruch des Beigeladenen im Nachprüfungsverfahren

»1. Zum Vorliegen einer Dienstleistungskonzession (hier: Gestattung des Betriebs eines Fahrgastinformationssystems in öffentlichen Verkehrsmitteln, welches durch Werbeeinnahmen finanziert wird).2. Die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen unterliegt nicht dem Anwendungsbereich der §§ 97 ff. GWB.3. Der Wirksamkeit eines Vertrags, der eine Dienstleistungskonzession zum Gegenstand hat, steht nicht entgegen, dass ein potentieller Bewerber nicht vorab informiert wurde.4. Zum Kostenerstattungsanspruch eines Beigeladenen im Nachprüfungsverfahren.«

Normenkette:

BGB § 134 § 138 ; GWB § 99 § 128 Abs. 4 ; VgV § 13 ; VwGO § 162 Abs. 3 ;

Gründe

I.