1) Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 9. Juli 2023 werden die Beschlüsse der Vergabekammer Schleswig-Holstein vom 7. Juli 2023 aufgehoben.
2) Die Vergabekammer Schleswig-Holstein wird verpflichtet, das Nachprüfungsverfahren auf den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin vom 7. Juli 2023 unter Beachtung der sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergebenden Rechtsauffassung des Senats durchzuführen.
3) Die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde trägt die Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Verfahren der sofortigen Beschwerde. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
4) Der Streitwert für das Verfahren der sofortigen Beschwerde wird auf bis zu € 320.000,00 festgesetzt.
I.
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