OLG Rostock - Beschluss vom 18.07.2024
17 Verg 1/24
Normen:
GWB § 97 Abs. 4 S. 1 bis 3; VOB/A § 5 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 bis 3 EU;
Fundstellen:
ZfBR 2024, 574
ZfBR 2024, 693
NZBau 2025, 131
Vorinstanzen:
VK Mecklenburg-Vorpommern, vom 23.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 1 VK 01/24

Vergabeverfahren betreffend die veröffentlichte Bekanntmachung eines Verhandlungsverfahrens mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb bzgl. der Errichtung einer Zügelgurtbrücke in Stahlverbundbauweise; Zurücksetzung des Vergabeverfahrens in den Stand vor der Ausschreibung

OLG Rostock, Beschluss vom 18.07.2024 - Aktenzeichen 17 Verg 1/24

DRsp Nr. 2024/14851

Vergabeverfahren betreffend die veröffentlichte Bekanntmachung eines Verhandlungsverfahrens mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb bzgl. der Errichtung einer Zügelgurtbrücke in Stahlverbundbauweise; Zurücksetzung des Vergabeverfahrens in den Stand vor der Ausschreibung

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer Mecklenburg-Vorpommern vom 23.05.2024 - 1 VK 01/24 - abgeändert. Das Vergabeverfahren "B 111 OU Wolgast Los 2.2 BW 5, 10, 11 und 12" wird in den Stand vor der Ausschreibung zurückversetzt. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, im Fall fortbestehender Beschaffungsabsicht unter Berücksichtigung der Auffassung des Senats zunächst die Prüfung zu wiederholen, ob die BW 10 und 11 zusammen in einem gesonderten Fachlos auszuschreiben sind.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und des Beschwerdeverfahrens jeweils einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragstellerin.

3. Die Hinzuziehung anwaltlicher Bevollmächtigter durch die Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer war notwendig.

4. Der Streitwert wird auf ... € festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 97 Abs. 4 S. 1 bis 3; VOB/A § 5 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 bis 3 EU;

Gründe

I.

- - - - - - - - - - - - - 1. 2. 3. 4. 5. 1. 2.