OLG Köln - Urteil vom 15.11.2024
6 U 60/24
Normen:
UrhG § 13 S. 1, 2; UrhG § 97 Abs. 2;
Fundstellen:
ZUM-RD 2025, 76
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 16.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 308/22

Vergütungsansprüche und Auskunftsansprüche aus der Zusammenarbeit bei verschiedenen Fernsehproduktionen; Zahlungsanspruch auf Schadensersatz wegen fehlender Urheberbenennung im Zusammenhang mit der Fernsehproduktion; Verzicht auf Namensnennung

OLG Köln, Urteil vom 15.11.2024 - Aktenzeichen 6 U 60/24

DRsp Nr. 2025/2818

Vergütungsansprüche und Auskunftsansprüche aus der Zusammenarbeit bei verschiedenen Fernsehproduktionen; Zahlungsanspruch auf Schadensersatz wegen fehlender Urheberbenennung im Zusammenhang mit der Fernsehproduktion; Verzicht auf Namensnennung

Tenor

Die Berufungen der Klägerinnen werden zurückgewiesen.

Auf die Berufungen der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel dahingehend abgeändert, dass die Beklagte zu 1) zur Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Ziffer 2. des erstinstanzlichen Tenors) nur in Höhe von 1.324,60 Euro an die Klägerin zu 1) verurteilt wird und die Auskunftspflicht der Beklagten zu 2) im Hinblick auf die Ausstrahlung der am 21.01.2020 um 22:15 Uhr auf dem Sender A. erstausgestrahlten Fernsehproduktion "Zitat wurde entfernt" (Ziffer 3. e) des erstinstanzlichen Tenors) entfällt.