VG Freiburg, vom 28.11.1979 - Vorinstanzaktenzeichen I 233/76
Verhältnis zwischen Fortsetzungsfeststellungsantrag und Erledigungserklärung; Auswirkungen eines Überprüfungsbescheides auf Musterungsbescheid; Schutzzweck der ärztlichen Tauglichkeitsuntersuchung
BVerwG, Urteil vom 09.12.1981 - Aktenzeichen 8 C 39.80
DRsp Nr. 2009/19468
Verhältnis zwischen Fortsetzungsfeststellungsantrag und Erledigungserklärung; Auswirkungen eines Überprüfungsbescheides auf Musterungsbescheid; Schutzzweck der ärztlichen Tauglichkeitsuntersuchung
1. Der Übergang zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO schließt es aus, gleichzeitig eine Erledigungserklärung nach § 161 Abs. 2VwGO abzugeben.2. Ein Überprüfungsbescheid, der den Tauglichkeitsgrad "nicht wehrdienstfähig" festsetzt, nimmt dem vorangegangenen Musterungsbescheid für die Zukunft jede rechtliche Wirkung. Er führt demzufolge i.S. des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO die Erledigung dieses Musterungsbescheides jedenfalls dann herbei, wenn sich dessen Bedeutung für die Vergangenheit in einem Einberufungsbescheid erschöpft, der seinerseits bestandskräftig geworden ist.3. Der Schutzzweck der ärztlichen Tauglichkeitsuntersuchung beschränkt sich - ebenso wie der Schutzzweck der Wehrdienstausnahme des § 9 Nr. 1 WPflG - darauf, nicht Taugliche davor zu bewahren, durch einen Wehrdienst, dem sie gesundheitlich nicht gewachsen sind, Gesundheitsschäden zu erleiden (im Anschluß an BGH, Urteil vom 23. Oktober 1975 - III ZR 97/73 - NJW 1976, 186 [187 ff.]).