Der Beklagte führte im Auftrag der Gemeinde B. (im folgenden: Gemeinde), deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin durch kommunale Neugliederung im Jahre 1974 wurde, Bodenuntersuchungen für die Gründungsarbeiten beim Bau einer Turnhalle aus. Er kam in seinem Gutachten vom 28. September 1968 zu dem Ergebnis, dass für die Hallenfundamente eine Pfahlgründung erforderlich sei, während der Hallenfußboden "eventuell" auf eine Anfüllung aus verdichtetem Kiessand aufgebracht werden könne; wolle man jedoch das Risiko möglicher, nach seiner, des Beklagten, Schätzung unbedeutender Setzungen vermeiden, müsse auch dieser Fußboden auf einen Pfahlrost aufgelegt werden.
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