BGH - Urteil vom 26.10.1978
VII ZR 249/77
Normen:
BGB § 635, § 638, § 640 ;
Fundstellen:
BGHZ 72, 257
NJW 1979, 214
ZfBR 1986, 125
ZfBR 1987, 189
ZfBR 1992, 73, 122, 169
ZfBR 1993, 118, 230, 284
ZfBR 1994, 178, 225, 227, 277
ZfBR 1995, 29, 30
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 06.07.1977
LG Münster,

Verjährung der Ansprüche des Bauherrn gegen einen geologischen Gutachter

BGH, Urteil vom 26.10.1978 - Aktenzeichen VII ZR 249/77

DRsp Nr. 1996/14605

Verjährung der Ansprüche des Bauherrn gegen einen geologischen Gutachter

»a) Beruhen Bauwerksschäden auf Fehlern eines für die Gebäudegründung eingeholten geologischen Baugrundgutachtens, verjähren Ersatzansprüche des Bauherrn gegen den Geologen wegen dieser Schäden gemäß §§ 635, 638 BGB in fünf Jahren (im Anschluss an BGHZ 37, 341; 48, 257; 58, 85; 58, 225). b) Zum Beginn dieser Verjährung.«

Normenkette:

BGB § 635, § 638, § 640 ;

Tatbestand:

Der Beklagte führte im Auftrag der Gemeinde B. (im folgenden: Gemeinde), deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin durch kommunale Neugliederung im Jahre 1974 wurde, Bodenuntersuchungen für die Gründungsarbeiten beim Bau einer Turnhalle aus. Er kam in seinem Gutachten vom 28. September 1968 zu dem Ergebnis, dass für die Hallenfundamente eine Pfahlgründung erforderlich sei, während der Hallenfußboden "eventuell" auf eine Anfüllung aus verdichtetem Kiessand aufgebracht werden könne; wolle man jedoch das Risiko möglicher, nach seiner, des Beklagten, Schätzung unbedeutender Setzungen vermeiden, müsse auch dieser Fußboden auf einen Pfahlrost aufgelegt werden.