Eine begründete Einrede der Verjährung kann die Nacherfüllungsklage sehr schnell zu Fall bringen. Der anwaltliche Vertreter des Bauherrn wird daher sein Hauptaugenmerk schon bei dem ersten Beratungsgespräch darauf richten müssen, wann die Verjährungsfristen für die Mängelansprüche im konkreten Fall ablaufen. Auch hier sind zunächst die beiden zentralen Fragen zu klären, ob BGB oder VOB/B gilt und ob bzw. wann die Abnahme stattgefunden hat. Soweit zeitlich noch möglich, sollten die Anwälte immer dann, wenn ernsthaft über die richtige Verjährungsfrist und/oder deren Beginn diskutiert werden kann, nach dem Grundsatz verfahren:
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Wir legen für unsere Berechnungen die kürzestmögliche Frist und den frühestmöglichen Beginn zugrunde.
BGB-Vertrag
Bei einem BGB-Bauvertrag verjähren die Mängelansprüche gem. § 634aBGB
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bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, in fünf Jahren (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB);
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bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, in zwei Jahren; dies betrifft insbesondere Arbeiten an einem Grundstück (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB);
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