VGH Hessen - Urteil vom 08.05.2018
4 C 1041/16.N
Normen:
VwGO § 47; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 10 Abs. 1; BauGB § 2; BauGB § 3 Abs. 2; BauGB § 8 Abs. 2 S. 1; BauGB § 1 a Abs. 3 S. 3; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 11; BauGB § 214 Abs. 1; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 20; 16. BImSchV § 1 Abs. 2 Nr. 2; BNatSchG § 44 Abs. 1; BImSchG § 41;
Fundstellen:
ZfBR 2018, 797

VERKEHRSAUFKOMMEN; VERKEHRSBELASTUNG; VERKEHRSZÄHLUNG; BERECHNUNG; BEBAUUNGSPLAN; LEISTUNGSFÄHIGKEIT; AUFHEBUNG; ÜBERPLANUNG

VGH Hessen, Urteil vom 08.05.2018 - Aktenzeichen 4 C 1041/16.N

DRsp Nr. 2018/6560

VERKEHRSAUFKOMMEN; VERKEHRSBELASTUNG; VERKEHRSZÄHLUNG; BERECHNUNG; BEBAUUNGSPLAN; LEISTUNGSFÄHIGKEIT; AUFHEBUNG; ÜBERPLANUNG

1. Bei teilweiser Überplanung eines Bebauungsplans ist keine förmliche Aufhebung des überplanten Geltungsbereichs erforderlich2. Zur Berechnung der Verkehrsbelastungsprognose

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller zu 1. zu 1/3, die Antragsteller zu 2. und 3. als Gesamtschuldner zu 1/3 und die Antragsteller zu 4. und 5. als Gesamtschuldner zu 1/3 zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 47; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 10 Abs. 1; BauGB § 2; BauGB § 3 Abs. 2; BauGB § 8 Abs. 2 S. 1; BauGB § 1 a Abs. 3 S. 3; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 11; BauGB § 214 Abs. 1; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 20; 16. BImSchV § 1 Abs. 2 Nr. 2; BNatSchG § 44 Abs. 1; BImSchG § 41;

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan der Antragsgegnerin "Oberhalb Freiäcker", der im Stadtteil Wehen ein Neubaugebiet mit voraussichtlich 32 Bauplätzen ausweist.