Verkehrssicherungspflicht der mit der Sprengung einer Betonwand beauftragten Firma
BGH, vom 05.07.1973 - Aktenzeichen VII ZR 49/72
DRsp Nr. 1996/14909
Verkehrssicherungspflicht der mit der Sprengung einer Betonwand beauftragten Firma
Die mit der Sprengung einer Betonwand beauftragte Firma ist verpflichtet, am Ort der vorzunehmenden Sprengung durch eigene Untersuchungen (gegebenenfalls durch Probebohrungen) festzustellen, daß durch die Sprengung nicht auch andere in der Nähe liegende Bauobjekte gefährdet werden.