BGH - Urteil vom 10.03.1977
VII ZR 278/75
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHZ 68, 169
NJW 1977, 898
ZfBR 1987, 141, 142
ZfBR 1988, 172

Verkehrssicherungspflicht des Bauherrn und des Architekten

BGH, Urteil vom 10.03.1977 - Aktenzeichen VII ZR 278/75

DRsp Nr. 1996/14718

Verkehrssicherungspflicht des Bauherrn und des Architekten

a. Grundsätzlich hat zunächst der Bauherr dafür zu sorgen, daß von seinem Bauvorhaben keine Gefahren ausgehen. Die damit verbundenen Verkehrssicherungspflichten obliegen dem mit der Bauaufsicht beauftragten Architekten nur sekundär. b. An erster Stelle verkehrssicherungspflichtig wird der mit der Bauaufsicht beauftragte Architekt dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Unternehmer in dieser Hinsicht nicht genügend sachkundig und zuverlässig ist, bzw., wenn der Architekt selbst Gefahrenquellen erkannt hat oder wenn er diese bei gewissenhafter Beobachtung der ihm obliegenden Sorgfalt hätte erkennen können.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ;

Hinweise:

Siehe hierzu auch OLG Karlsruhe, DRsp I (145) 297e-f, auch mit Ausführungen zur Beweislast.

Fundstellen
BGHZ 68, 169
NJW 1977, 898
ZfBR 1987, 141, 142
ZfBR 1988, 172