OLG Düsseldorf - Beschluss vom 10.05.2023
Verg 45/22
Normen:
GWB § 97 Abs. 6; GWB § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
ZfBR 2024, 775
Vorinstanzen:
Bundeskartellamt, vom 13.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen VK 1 ? 83/22

Verlängerung der Frist zur Angebotsabgabe durch Mitteilung gegenüber den Bietern nach Ablauf der ursprünglichen Angebotsfrist auf der Vergabeplattform; Sachliche Rechtfertigung der teilweisen Zurückversetzung des Vergabeverfahrens und Wiedereröffnung der Angebotsphase

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.05.2023 - Aktenzeichen Verg 45/22

DRsp Nr. 2025/288

Verlängerung der Frist zur Angebotsabgabe durch Mitteilung gegenüber den Bietern nach Ablauf der ursprünglichen Angebotsfrist auf der Vergabeplattform; Sachliche Rechtfertigung der teilweisen Zurückversetzung des Vergabeverfahrens und Wiedereröffnung der Angebotsphase

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 13.10.2022, VK 1-83/22 BKartA, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten der Beigeladenen hat die Antragstellerin zu tragen.

Normenkette:

GWB § 97 Abs. 6; GWB § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 3;

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Verlängerung der Angebotsfrist, die die Antragsgegnerin den Bietern erst nach Ablauf der ursprünglichen Angebotsfrist auf der Vergabeplattform mitgeteilt hat.

Mit Bekanntmachung vom 20.06.2022 schrieb die Antragsgegnerin europaweit im offenen Verfahren Reparatur- und Wartungsarbeiten von elektrischen Einrichtungen in Gebäuden im D. in N. aus (Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, Bekanntmachungsnummer ..., Anlage Ast 1). Die Laufzeit des Vertrags beträgt ein Jahr (beginnend ab dem 01.10.2022) und kann durch den Auftraggeber dreimal um jeweils ein Jahr verlängert werden.

1. 2. 3. 4. 5. 1. 2. 1. 2. 3. 1. 2. 1. 2.