OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.03.2022
10 A 668/19
Normen:
BauGB § 3 Abs. 2; BauGB § 17 Abs. 2; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 6a; BauNVO § 8; BauNVO § 11 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 8314/17

Verlängerung der Geltungsdauer eines Bauvorbescheids; Hindernis an der Verwertung der Baugenehmigung aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.03.2022 - Aktenzeichen 10 A 668/19

DRsp Nr. 2022/6469

Verlängerung der Geltungsdauer eines Bauvorbescheids; Hindernis an der Verwertung der Baugenehmigung aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen

1. Soweit die Baugenehmigungsbehörde einen Bauantrag mangels Sachbescheidungsinteresses ablehnendarf, wenn die beantragte Baugenehmigung für den Bauherrn ersichtlich nutzlos ist, das heißt wenn feststeht, dass dieser aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen an einer Verwertung der Baugenehmigung gehindert ist, gilt das Gleiche, wenn der Bauherr lediglich einen baurechtlichen Vorbescheid oder - wie hier - die Verlängerung der Geltungsdauer eines solchen Vorbescheids beantragt. So verhält es sich etwa, wenn - wie hier - das Vorhaben, das Gegenstand der Bauvoranfrage und damit des Antrags auf Verlängerung der Geltungsdauer des aufgrund der Bauvoranfrage erteilten Vorbescheids ist, nunmehr den Festsetzungen eines (wirksamen) Bebauungsplans widerspricht, sodass der Vorbescheid für den Antragsteller nutzlos wäre, weil ihm eine entsprechende Baugenehmigung nicht erteilt werden könnte.