BVerwG - Urteil vom 06.09.2018
3 A 11.15
Normen:
BImSchG § 3 Abs. 1; BImSchG § 41; BImSchG § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; 16. BImSchV a.F. § 2 Abs. 1; 24. BImSchV § 2 Abs. 4 Nr. 2; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 3 S. 1; GG Art. 28 Abs. 2 S. 1; AEG § 18 S. 3; UmwRG § 6;
Fundstellen:
NVwZ 2019, 308
VRS 2018, 292

Verlangen einer Gemeinde als Eigentümerin von Grundstücken ebenso wie ein privater Grundstückseigentümer des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung eines Schienenwegs

BVerwG, Urteil vom 06.09.2018 - Aktenzeichen 3 A 11.15

DRsp Nr. 2019/720

Verlangen einer Gemeinde als Eigentümerin von Grundstücken ebenso wie ein privater Grundstückseigentümer des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung eines Schienenwegs

Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung eines Schienenwegs kann eine Gemeinde als Eigentümerin von Grundstücken ebenso wie ein privater Grundstückseigentümer Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche nach Maßgabe der §§ 41, 43 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG und der 16. BImSchV verlangen (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Normenkette:

BImSchG § 3 Abs. 1; BImSchG § 41; BImSchG § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; 16. BImSchV a.F. § 2 Abs. 1; 24. BImSchV § 2 Abs. 4 Nr. 2; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 3 S. 1; GG Art. 28 Abs. 2 S. 1; AEG § 18 S. 3; UmwRG § 6;

Gründe

I

Die Klägerin, eine bayerische Gemeinde, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 30. Juli 2015 für das Vorhaben "Ausbaustrecke Nürnberg - Ebensfeld, Planfeststellungsabschnitt Hallstadt - Zapfendorf, Bau-km 2,408 bis km 15,100" (PFA 23/24).