BVerwG - Urteil vom 06.09.2018
3 A 14.15
Normen:
BImSchG § 3 Abs. 1; BImSchG § 41; BImSchG § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; 16. BImSchV a.F. § 2 Abs. 1; 24. BImSchV § 2 Abs. 4 Nr. 2; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 3 S. 1; GG Art. 28 Abs. 2 S. 1; AEG § 18 S. 3; UmwRG § 6;

Verlangen einer Gemeinde als Eigentümerin von Grundstücken ebenso wie ein privater Grundstückseigentümer des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung eines Schienenwegs

BVerwG, Urteil vom 06.09.2018 - Aktenzeichen 3 A 14.15

DRsp Nr. 2019/721

Verlangen einer Gemeinde als Eigentümerin von Grundstücken ebenso wie ein privater Grundstückseigentümer des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung eines Schienenwegs

1. Der Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 30. Juli 2015 für das Vorhaben "Ausbaustrecke Nürnberg - Ebensfeld, Planfeststellungsabschnitt Hallstadt - Zapfendorf" leidet nicht an Fehlern, die zu seiner Aufhebung, zur Feststellung seiner Rechtswidrig- und Nichtvollziehbarkeit oder zu der Verpflichtung führen könnten, den Planfeststellungsbeschluss zu ergänzen.2. Das Gericht kann verspätetes Vorbringen nur zurückweisen, wenn seine Zulassung nach seiner freien Überzeugung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde (§ 87b Abs. 3 S. 1 Nr. 1 VwGO). Für die Feststellung einer Verzögerung kommt es allein darauf an, ob der Prozess bei Zulassung des verspäteten Vorbringens länger dauern würde als bei dessen Zurückweisung. Ob der Rechtsstreit bei rechtzeitigem Vorbringen ebenso lange gedauert hätte, ist unerheblich, es sei denn, dies wäre offenkundig.